Vermieter von Duplexgaragen müssen Einweisung belegen können

Duplexgaragen sind durchaus erklärungsbedürftig für Autofahrer, die noch nie eine solche benutzt haben. Vermieter dieser Art Stellplatz sollten bei der Übergabe nicht nur eine gründliche Einweisung geben – sie sollten das später auch beweisen können. Sonst kann ein Mieter unter Umständen Schadenersatz verlangen, wenn er sein Auto in der Garage kaputt gemacht hat, wie jetzt ein Urteil zeigt.

Einfahrt zur Tiefgarage: Dahinter liegen manchmal Duplex-Stellplätze

Duplexgaragen sind durchaus erklärungsbedürftig für Autofahrer, die noch nie eine solche benutzt haben. Vermieter dieser Art Stellplatz sollten bei der Übergabe nicht nur eine gründliche Einweisung geben – sie sollten das später auch beweisen können. Sonst kann ein Mieter unter Umständen Schadenersatz verlangen, wenn er sein Auto in der Garage kaputt gemacht hat, wie jetzt ein Urteil zeigt.

München. Wer eine Wohnung mitsamt Stellplatz in einer Duplexgarage – oder natürlich auch den Stellplatz allein – vermietet, sollte dem Mieter bei der Übergabe ganz genau erklären, wie so eine Garage zu benutzen ist. Die Einweisung sollte unter Zeugen erfolgen, mit denen man nicht verwandt oder verschwägert ist, und im Übergabeprotokoll schriftlich festgehalten werden. Diese Empfehlung ergibt sich aus einem inzwischen rechtskräftigen Urteil, welches das Münchner Amtsgericht gefällt hat (Urteil vom 17.07.2019, Az.: 425 C 12888/17).

Das Gericht hatte eine Vermieterin dazu verurteilt, ihrem Mieter etwa 2.500 Euro Schadenersatz zu zahlen, weil es ihr nicht glaubte, dass es eine ausreichende Einweisung in die Duplexgarage gegeben hatte. Anfang 2016 hatte sie den Duplexstellplatz an einen BMW-Fahrer vermietet. Rund ein Jahr später kam der Mieter zu seinem rückwärts eingeparkten Cabrio und bemerkte, dass jemand den Stellpatz hochgefahren hatte, um sein Auto darunter abzustellen.

Duplexgarage: Mehr Stellplätze, mehr technischer Aufwand

Bei Duplexgaragen gibt es auf dem Stellplatz eine Metallpalette, auf der ein Auto abgestellt werden kann. Diese Metallpalette lässt sich hydraulisch hochfahren, so dass unter dem geparkten Auto ein weiteres abgestellt werden kann. Es gibt Duplex-Modelle, bei denen das Auto wie auf einer Hebebühne stets in der Waagerechten bleibt. Im vorliegenden Fall ging es um die einfachere Variante: Hierbei wird das erste Fahrzeug auf der schräg stehenden Palette „bergauf“ geparkt, die Palette muss dann bei Bedarf nur an einer Seite hydraulisch angehoben werden.

Der BMW war dabei mit dem Kofferraum gegen einen Lüftungskanal gedrückt worden, der an der Wand hinter dem Stellplatz angebracht ist. Das war dem Kofferraum gar nicht gut bekommen, obwohl die Räder des Autos in den Haltemulden des Stellplatzes standen. Der Mieter wollte sich die Reparaturkosten von der Vermieterin bezahlen lassen, weil die ihn nicht angemessen in die Nutzung der Garage eingewiesen hätte – er zog dafür vor Gericht.

Rückwärts in Duplexgarage geparkt: BMW beschädigt

Dort sagte der BMW-Fahrer aus, bei der Besichtigung des Stellplatzes hätte er probeweise rückwärts eingeparkt. Das habe problemlos funktioniert – probeweise hochgefahren habe man den Duplexstellplatz aber nicht. Weitere Erklärungen habe die Vermieterin ihm nicht gegeben und er habe in der Folgezeit auch selbst nie den Stellplatz hochgefahren. Er gewöhnte sich an, das Auto rückwärts einzuparken und die Räder in den Haltemulden abzustellen.

In der Garage hängt auch eine Bedienungsanleitung an der Wand – daraus ergab sich offenbar auch nicht, ob man vorwärts oder rückwärts einparken soll. Die Vermieterin hielt dagegen: Ihr Ehemann sei bei der Besichtigung dabei gewesen und könne das bezeugen. Der Mieter habe – vor allem durch ihren technisch versierten Gatten – eine ordentliche Einweisung bekommen und sich nicht daran gehalten. Der Mieter behauptete dagegen, er sei bei der Besichtigung mit der Vermieterin allein gewesen.

Aussage gegen Aussage: Vermieterin zu Schadenersatz verurteilt

Das Gericht glaubte am Ende dem Mieter, weil er seine Schilderungen im Laufe des Verfahrens immer wieder vorgetragen hatte, ohne sich dabei zu widersprechen. Das Vermieter-Ehepaar habe dagegen seine Aussage angepasst, nachdem es das Gutachten des Sachverständigen zur Kenntnis genommen hatte. Der hatte dem Gericht erklärt, dass die nicht verstellbaren Haltemulden auf den Duplex-Paletten die korrekte Parkposition für die Vorderräder vorgeben. Der fragliche BMW könne nur unbeschadet rückwärts eingeparkt werden, wenn die Hinterräder nicht in die Haltemulde gestellt würden.

Einen handfesten Beweis für eine korrekte Einweisung konnten die Vermieter nicht vorlegen und so kam das Gericht am Ende zu dem Schluss, dass es keine pflichtgemäße Einweisung gegeben habe. Das wertete man als schuldhafte Pflichtverletzung des Mietvertrags. Die Vermieter müssen damit jetzt Schadenersatz zahlen – rund 2.000 Euro für die Reparatur des BMW und etwa 500 Euro für das Gutachten des Sachverständigen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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