Schimmel im Kinderzimmer: Dürfen Mieter fristlos kündigen?

Schimmel in der Wohnung führt oft zu Streit zwischen Mieter und Vermieter. Er stellt einen gesundheitsschädlichen Mangel dar und muss beseitigt werden – so viel ist klar. Schwieriger ist jedoch die Frage, wer die Kosten für den Schaden trägt. Denn Schimmel kann bauliche Ursachen haben, wofür der Vermieter die Verantwortung hat, er kann aber auch durch Fehlverhalten der Mieter entstehen.

Wand verschimmelt: Ungesund, nur wer hat Schuld?

Schimmel in der Wohnung führt oft zu Streit zwischen Mieter und Vermieter. Er stellt einen gesundheitsschädlichen Mangel dar und muss beseitigt werden – so viel ist klar. Schwieriger ist jedoch die Frage, wer die Kosten für den Schaden trägt. Denn Schimmel kann bauliche Ursachen haben, wofür der Vermieter die Verantwortung hat, er kann aber auch durch Fehlverhalten der Mieter entstehen.

Bielefeld. Im Streit um Schäden durch Schimmel in der Wohnung ist es im Zweifel Aufgabe des Vermieters, dem Mieter ein Fehlverhalten zu beweisen. Kann der Vermieter nicht belegen, dass der Schimmel im Kinderzimmer seiner Wohnung von den Mietern verursacht wurde, muss er eine fristlose Kündigung der Mieter hinnehmen. Das gilt zumindest dann, wenn ein Gutachter bauliche Ursachen für den Schimmelbefall nicht ausschließen kann. So hat es jedenfalls das Amtsgericht Bielefeld diesen Sommer entschieden (Urteil vom 03.07.2019, Az.: 415 C 56/18).

Der konkrete Streit drehte sich um eine vermietete Wohnung in Bielefeld. Im Kinderzimmer zeigte sich Schimmelbefall, die Mieter kündigten deswegen fristlos. Der Vermieter ging davon aus, dass die Mieter die Wände selbst angefeuchtet hatten, um den Schimmel zu provozieren und sich dadurch einen Kündigungsgrund zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund hielt er die fristlose Kündigung für unwirksam.

Vermieter sah Schuld bei Mietern und wollte Schadensersatz

Der Vermieter forderte deswegen die Miete bis zum fristgemäßen Ende des Mietverhältnisses ein. Außerdem wollte für die Beseitigung des Schimmels von den Mietern Schadensersatz. Allerdings bestritten die Mieter, den Schaden selbst verursacht zu haben. Sie warfen dem Vermieter vor, der Schimmel habe bauseitige Ursachen. Das Amtsgericht ging der Sache auf den Grund und holte ein Gutachten eines Sachverständigen ein.

Der Experte stellte feuchte Wände als Ursache des Schimmels fest und erklärte vor Gericht, diese Feuchtigkeit habe zumindest auch bauliche Mängel zur Ursache. Damit war zwar nicht ausgeschlossen, dass die Mieter eventuell einen Teil zum Verschimmeln des Kinderzimmers beigetragen hatten. Der Vermieter konnte im Prozess allerdings nicht beweisen, dass die Mieter ihren Beitrag zum Problem geleistet hätten.

Schimmel im Kinderzimmer rechtfertigt fristlose Kündigung

Das Amtsgericht sah den Vermieter hier allerdings eindeutig in der Beweislast. So entschied das Gericht: Die Mieter durften fristlos kündigen, für die Gesundheit ihres Kleinkinds sei die Schimmelbildung im Kinderzimmer ein untragbarer Zustand. Da eine fristlose Kündigung rechtens war, müssten die Mieter auch keine weiteren Mietzahlungen mehr leisten. Die Klage des Vermieters blieb damit am Ende erfolglos.

Der Fall zeigt einmal mehr, wie schwierig der Umgang mit Schimmelproblemen im Mietverhältnis sein kann. Als Mitglied im örtlichen Haus & Grund-Verein bekommen Eigentümer im Zweifel eine umfassende rechtliche Beratung auch zu diesem Themengebiet. Hier finden Sie den Kontakt zu Ihrem Ortsverein von Haus & Grund Rheinland Westfalen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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