Herbstlaub beseitigen: Was Hauseigentümer beachten sollten

Es ist wieder Herbst, bunte Blätter rieseln auf Straßen und Gehwege. Das sieht hübsch aus, bedeutet aber Rutschgefahr für Fußgänger – vor allem, wenn es auch noch regnet. Grundeigentümer müssen daher das Laub beseitigen oder jemanden damit beauftragen. Dabei ist aus rechtlicher Sicht mehr zu beachten, als man denkt. Haus & Grund Rheinland Westfalen erklärt, worauf es ankommt.

Es ist wieder Herbst, bunte Blätter rieseln auf Straßen und Gehwege. Das sieht hübsch aus, bedeutet aber Rutschgefahr für Fußgänger – vor allem, wenn es auch noch regnet. Grundeigentümer müssen daher das Laub beseitigen oder jemanden damit beauftragen. Dabei ist aus rechtlicher Sicht mehr zu beachten, als man denkt. Haus & Grund Rheinland Westfalen erklärt, worauf es ankommt.

Düsseldorf. In den meisten Kommunen sind die Grundstückseigentümer in der Verkehrssicherungspflicht für die angrenzenden Gehwege, müssen also auch Herbstlaub entfernen. Dabei sollten sie auf Laubsammler oder -bläser verzichten. Die Geräte können Kleintiere töten und verursachen großen Lärm. Ihr Einsatz ist deswegen ohnehin stark beschränkt: „Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung des Bundes erlaubt den Betrieb von Laubbläsern und -sammlern nur von 9 bis 13 sowie von 15 bis 17 Uhr“, erklärt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen. „Ein Rechen tut es in den meisten Fällen auch.“

Und wohin mit all den bunten Blättern? „Auf keinen Fall sollten Sie das Herbstlaub verbrennen. Es qualmt stark und das Feuer kann sich sehr schnell ausbreiten“, warnt Konrad Adenauer, Präsident von Haus & Grund Rheinland Westfalen. Das Laub im Wald abzuladen ist verboten und kann mit Bußgeldern geahndet werden. Adenauers Rat: „Sie können das Laub an windgeschützten Stellen als Frostschutz für Gartenpflanzen verwenden oder es kompostieren. Aber nicht auf dem Rasen liegen lassen, der bekommt sonst unschöne Flecken.“ In machen Kommunen kann man das Laub auch zum Wertstoffhof bringen. Einige Gemeinden geben Sammeltermine bekannt, an denen die Müllabfuhr das Laub abholt.

Wie oft muss man kehren? „Verkehrsteilnehmer müssen im Herbst mit Gefahren durch Laub rechnen“, erklärt Konrad Adenauer. Kann der Grundstückseigentümer nachweisen, dass regelmäßig gründlich gefegt wurde, haftet er bei Schäden nicht. „Passanten können laubfreie Gehwege nur zwischen 7 und 20 Uhr erwarten“, ergänzt Adenauer. Eigentümer können das Laubfegen auch delegieren – etwa an die Mieter. Eine vertragliche Vereinbarung ist nötig, damit die Haftung geklärt ist. „Der Vermieter hat die Pflicht zur Überwachung, zumal der Mieter nicht jeden Tag nachkehren muss“, bemerkt Verbandsjurist Amaya. „In Häusern mit Eigentumswohnungen sind alle Wohnungseigentümer gemeinsam für das Laubfegen verantwortlich.“

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

zurück zum News-Archiv