Fördert die Wohnraumoffensive auch Ersatzneubauten?

Fördert die Wohnraumoffensive auch Ersatzneubauten?

Um den Mietwohnungsneubau zu fördern, wurde mit der sogenannten Wohnraumoffensive im Jahr 2019 eine Sonderabschreibung eingeführt: Bis zu 5 Prozent jährlich sind im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung einer neuen Wohnung und in den folgenden drei Jahren möglich. Aber gilt das auch für Neubauten, die ein abgerissenes Vorgängergebäude ersetzen?

Um den Mietwohnungsneubau zu fördern, wurde mit der sogenannten Wohnraumoffensive im Jahr 2019 eine Sonderabschreibung eingeführt: Bis zu 5 Prozent jährlich sind im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung einer neuen Wohnung und in den folgenden drei Jahren möglich. Aber gilt das auch für Neubauten, die ein abgerissenes Vorgängergebäude ersetzen?

Köln. Wer sein vermietetes Wohngebäude abreißt und durch einen Neubau ersetzt, der kann für den Neubau nicht die steuerliche Förderung beanspruchen, die im Rahmen der sogenannten Wohnraumoffensive für den Neubau von Mietwohnungen angeboten wird. Zu dieser Auffassung ist jedenfalls das Finanzgericht Köln in einem gestern (27.01.2025) veröffentlichten Richterspruch gelangt (Urteil vom 12.09.2024, Az.: 1 K 2206/21).

Im konkreten Fall ging es um ein älteres Einfamilienhaus in Nordrhein-Westfalen: Die Eigentümer kamen zu dem Schluss, eine Sanierung des Hauses auf einen zukunftsfähigen Stand sei nicht wirtschaftlich. Sie entschieden sich darum für einen Ersatzneubau: Das alte Haus wurde abgerissen und an gleicher Stelle ein neues Einfamilienhaus errichtet. Nach der Fertigstellung Ende 2020 wollten die Eigentümer den Neubau vermieten.

Ersatzneubau hat keine neuen Wohnungen geschaffen

Die Eigentümer beantragten die Sonderabschreibung, welche die Wohnraumoffensive ermöglicht, doch das Finanzamt lehnte ab. Dagegen zogen die Eigentümer vor das Finanzgericht Köln, das allerdings dem Finanzamt Recht gab. Begründung: Die Wohnraumoffensive wolle mit der steuerlichen Förderung mehr Neubau anregen, um den Mangel an bezahlbarem Wohnraum zu bekämpfen.

Deshalb kann die Förderung nach Ansicht der Kölner Finanzrichter nur gewährt werden, wenn durch die geförderte Baumaßnahme mehr Wohnraum verfügbar ist, als vorher. Das sei bei einem Ersatzneubau aber nicht der Fall, wenn ein Einfamilienhaus durch ein Einfamilienhaus ersetzt wird. Der vorliegende Fall ist nach Ansicht des Gerichts nicht mit einem Neubau, sondern eher mit einer energetischen Sanierung vergleichbar.

Energetische Sanierung nicht gefördert

Eine Sanierung wird durch die Wohnraumoffensive jedoch nicht gefördert. Insofern spielt es keine Rolle, dass das neue Gebäude einen besseren energetischen Standard erfüllt als der Vorgängerbau. Zwar hat der Gesetzgeber mittlerweile auch eine zusätzliche Förderung für energetische Neubauten geschaffen. Allerdings bestand diese Möglichkeit für das Streitjahr des vorliegenden Falls noch nicht, stellte das Finanzgericht fest.

Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig: Die Kläger sind nämlich inzwischen vor dem Bundesfinanzhof (BFH) in Revision gegangen, dort ist der Fall jetzt unter dem Aktenzeichen IX R 24/24 anhängig. Diese Information wiederum kann hilfreich sein für alle, die ebenfalls von dieser Konstellation betroffen sein sollten und sich wegen der steuerlichen Förderung mit ihrem Finanzamt streiten.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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