Ferienwohnung vermieten: Fernsehversorgung ist GEMA-pflichtig

Wer in Deutschland Musik- oder auch Fernsehprogramme öffentlich zeigt, muss dafür den Produzenten Geld bezahlen. „GEMA“ heißt die Behörde, die diese Gelder eintreibt. So müssen beispielsweise Restaurants oder Geschäfte, in denen Musik läuft, Gebühren an die GEMA abführen. Auch für Hotels mit Fernsehern auf den Zimmern gilt das. Aber was ist mit Ferienwohnungen oder Eigentumswohnungen?

Wer in Deutschland Musik- oder auch Fernsehprogramme öffentlich zeigt, muss dafür den Produzenten Geld bezahlen. „GEMA“ heißt die Behörde, die diese Gelder eintreibt. So müssen beispielsweise Restaurants oder Geschäfte, in denen Musik läuft, Gebühren an die GEMA abführen. Auch für Hotels mit Fernsehern auf den Zimmern gilt das. Aber was ist mit Ferienwohnungen oder Eigentumswohnungen?

Karlsruhe. Wer Ferienwohnungen vermietet und über eine Verteileranlage mit Fernseh- oder Hörfunkprogrammen versorgt, muss dafür Gebühren an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof im Sommer entschieden, wie er inzwischen mitgeteilt hat (Urteil vom 18.06.2020, Az.: I ZR 171/19).

Im konkreten Fall hatte die GEMA die Vermieter von acht Ferienwohnungen im bayerischen Landkreis Traunstein verklagt. Die Ferienwohnungen sind alle mit Radioempfängern und Fernsehgeräten ausgestattet und werden im Internet auch so beworben. Über eine zentrale Verteilungsanlage werden die Hörfunk- und Fernsehprogramme an die Empfangsgeräte in den Wohnungen weitergeleitet.

Forderung der GEMA: 1.900 Euro für 5 Jahre

Die GEMA forderte deswegen von den Vermietern Schadensersatz in Höhe von knapp 1.900 Euro wegen nicht gezahlter Gebühren für die Weitersendung bzw. öffentliche Wiedergabe von privaten Fernseh- und Hörfunkprogrammen an bereitgestellte Empfangsgeräte in Hotelzimmern und ähnlichen Einrichtungen. Dabei ging es um einen Zeitraum von 5 Jahren. Der Streit darüber ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), der schließlich der GEMA Recht gab. Die Vermieter müssen zahlen.

Zur Begründung hieß es: Die Weiterleitung von Fernseh- und Hörfunksendungen in die Ferienwohnungen stelle – anders als das bloße Aufstellen von Empfangsgeräten – eine öffentliche Wiedergabe dieser Sendungen dar. Öffentlich sei die Wiedergabe deshalb, weil die Programme einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten zugänglich gemacht würden. Schließlich sei die Wiedergabe nicht auf bestimmte Personen innerhalb einer privaten Gruppe beschränkt gewesen.

Gemeinschaftsantenne im Wohnungseigentum: Keine GEMA-Gebühren

Jeder könne die Ferienwohnungen im Internet finden und für einen Aufenthalt buchen. Dabei gehören die Gäste der verschiedenen Ferienwohnungen auch nicht zu einer privaten Gruppe, da sie sich in der Regel nicht näher kennen. Auch wenn sich zwischen Vermieter und Stammgästen über die Jahre gute persönliche Beziehungen entwickelt hätten, ändere sich daran nichts. Damit stellte der BGH Ferienwohnungen in Sachen GEMA mit Hotels und Restaurants gleich.

Anders sieht es dagegen bei Wohnungseigentumsanlagen aus, wie der BGH bereits entschieden hatte (Urteil vom 17.09.2015, Az.: I ZR 228/14). Wenn in einer solchen Anlage Fernseh- und Radioprogramme mit einer gemeinsamen Satellitenschüssel empfangen und über ein hauseigenes Kabelnetz an die einzelnen Wohnungen weitergesendet werden, handelt es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe. Selbst wenn die Anlage aus mehr als 300 Wohneinheiten besteht, bilden die Wohnungseigentümer eine geschlossene private Gruppe, welche die Programme für ihren eigenen Konsum intern weitersendet. Das gilt auch dann, wenn einzelne Wohnungen vermietet sind.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

zurück zum News-Archiv